Satzung des Maibaumverein Haunswies e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.08.2012 in Haunswies.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg unter der Nummer 201264 eingetragen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Maibaumverein Haunswies e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Affing-Haunswies und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Der Verein stellt auf dem Kirchplatz vor der Pfarrkirche St. Jakobus d. Ä. in Affing-Haunswies einen Maibaum auf, wenn der vorherige Maibaum den Sicherheitsanforderungen nicht mehr entspricht. Dies geschieht unter Beachtung bayerischer Traditionen im Sinne der Pflege unseres heimatlichen Brauchtums.
  3. Der Verein kann sich auf anderen verwandten Gebieten betätigen und alles unternehmen, was seinen Zweck fördert.
  4. Der Verein unterstützt andere gemeinnützige Institutionen durch finanzielle Mittel und personellen Einsatz seiner Mitglieder.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass durch die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil entstehen könnte.
  4. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat er die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien ohne Aussprache.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  7. Das Anhörungsrecht steht dem Mitglied nicht zu wenn
    a) der Ausschluss aufgrund von Unerreichbarkeit des Mitglieds
    b) oder wegen Rückstands des Mitgliederbeitrags von mehr als 3 Monatenerfolgt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und die Aufnahmegebühren regelt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Eintrittsjahres. Es ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds verbleiben alle fälligen oder bezahlten Beiträge beim Verein. Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet, so gehen eventuell anfallende Mahngebühren zu Lasten des säumigen Mitglieds.
  2. Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Informations- und Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leisten und die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit durch den Vorstand zu ermöglichen.
  5. Minderjährige Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht beginnt in dem Kalenderjahr, das auf das Erreichen der Volljährigkeit folgt.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Mitglieder, sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  3. Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Vereins können Ehrenmitglieder zur Schlichtung angerufen werden. Stimmen die am Streit beteiligten Organe der Schlichtung zu, so ist der Schlichterspruch verbindlich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer in getrennten Wahlhandlungen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
    b) Wahl und Abwahl des Vorstandsvorsitzenden und zwei Vertretern in getrennten Wahlhandlungen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen ein weiterer Wahlgang erforderlich; hierbei genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    c) Die Mitgliederversammlung wählt nach dem in §8 (2b) bezeichneten Verfahren zwei Kassenwarte und zwei Schriftführer.
    d) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
    e) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    f) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    g) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    h) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    i) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    j) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    k) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    l) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per Email eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht eingeladen wurde.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, Kassenwart und dem stellvertretenden Kassenwart. Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Die Höhe der Aufwendungen eines Vorstandsmitglieds ist nachzuweisen, die Erstattung wird durch Beschluss von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern genehmigt.
  2. Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart verfügen. Für Dauerschuldverhältnisse oder Ausgaben in Höhe von  500,- Euro oder mehr ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich. Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel einmal im Quartal tagen.
  5. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Sonstige Ämter

  1. Ausschüsse und Arbeitskreise
    Der Vorstand kann zur Planung und Durchführung spezieller Aufgaben zeitlich begrenzte Ausschüsse und/oder Arbeitskreise berufen. Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt durch Vorstandsbeschluss aus den sich zu diesen Aufgaben bereitfindenden Vereinsmitgliedern.
    Über die Tätigkeit der Ausschüsse und/oder Arbeitskreise wird in der Mitgliederversammlung berichtet.
  2. Maibaummeister
    Die Auswahl erfolgt durch Vorstandsbeschluss aus den sich zu dieser Aufgabe bereitfindenden Vereinsmitgliedern. Der Maibaummeister ist verantwortlich für das reibungslose Aufstellen und Umlegen des Maibaumes sowie für das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen.

§ 10 Haftung, Versicherung

  1. Haftung
    a) Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
    b) Handlungen des Vorstands in Vertretung des Vereins werden dem Verein zugerechnet. Sie binden den Verein. Ihn treffen die aus einem abgeschlossenen Vertrag entstehenden Verpflichtungen, ihm stehen aber auch die Rechte aus dem Vertrag zu.
    c) Der Vorstand selbst haftet nur, wenn er seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Der Verein haftet auch für den Schaden, den der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig in Ausübung seines Amtes einem Dritten zufügt, sofern die eigene Versicherung nicht vorrangig in Anspruch genommen werden kann.
  2. Versicherung
    Der Verein schließt zur Absicherung seiner Mitglieder bei Vereinseinsätzen und seines Vereinsvermögens eine Haftpflichtversicherung bzw. eine Sachversicherung ab.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Elterninitiative krebskranker Kinder Augsburg e.V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht die Elterninitiative krebskranker Kinder Augsburg e.V. zum Liquidationszeitpunkt nicht mehr, so fällt das Vermögen an das Land Bayern, das es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der medizinischen Erforschung von Krebs zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel)

Sollte ein Punkt der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dieser Punkt gestrichen oder durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Willen der Satzungsgeber am nächsten kommt. Dies hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der gesamten restlichen Satzung.

 

Haunswies, 27. August 2012